Satzung für den Verein „Bildung - Zukunft - Afrika e.V.“

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Bildung - Zukunft - Afrika e.V.“ und hat seinen Sitz in Geretsried.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die umfassende Förderung von mittellosen Menschen in Afrika unter besonderer Berücksichtigung von Kindern und Jugendlichen. Langfristig soll den unterstützten Menschen ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben
ermöglicht werden. Für die Verfolgung dieser Ziele nutzt der Verein verlässliche regionale Organisationsstrukturen (z.B. über NGOs, d.h. Non-Governmental Organizations).
2. Der Verein fördert weiterhin die Völkerverständigung und das interkulturelle Verständnis zwischen Afrika und Deutschland.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft und Aufnahme
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder Körperschaft werden, die zur Verwirklichung des Vereinszwecks beitragen will.
2. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt erfolgt zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
3. Der Ausschluss kann nur durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn
a) ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung den fälligen Beitrag nicht entrichtet oder

b) in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
4. Kein Mitglied hat bei seinem Ausscheiden aus dem Verein Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder des Vereins sind zur Bezahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden und dem Zweiten Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gemeinsam.
2. Weitere Mitglieder des Vorstands (erweiterter Vorstand) sind der Schatzmeister, der Schriftführer und Beisitzer.
3. Die Mitglieder des gesamten Vorstands sind berechtigt, mit einfacher Mehrheit Personen für die Mitarbeit im erweiterten Vorstand zu kooptieren.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
5. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Ein Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis für sein Amt ein neues Mitglied gewählt ist.
6. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhalten lediglich ihre Auslagen erstattet.
7. Der gesamte Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 50% seiner Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Übrigen gibt sich der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst.

 

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten vier Monaten des Vereinsjahres statt.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für die
a) Wahl des Vorstandes,

b) Entlastung des Vorstands,
c) Festsetzung des Mitgliedbeitrages,
d) Satzungsänderungen,
e) Auflösung des Vereins.
3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt schriftlich per E-Mail oder auf schriftlichen Antrag postalisch. Die Einladungsfrist wird durch rechtzeitige Absendung an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail oder postalische Adresse des Mitglieds gewahrt.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe des Beschlussgegenstands schriftlich beim Vorstand beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht durch
schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag mindestens eines Mitgliedes ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
7. Die Wahl des Vorstands erfolgt unter Leitung eines von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Wahlleiters. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln und geheim gewählt. Bei einstimmigem Beschluss der anwesenden Mitglieder kann der Vorstand auch offen gewählt werden.
8. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

§ 10 Auflösung des Vereins
Über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks entscheidet die letzte Mitgliederversammlung. Dabei ist zwingend zu berücksichtigen, dass die begünstigte Einrichtung die Ziele, wie im §2 dieser Satzung formuliert, verfolgt. Darüber hinaus muss die begünstigte Einrichtung die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 der AO erfüllen. Beschlüsse der begünstigten Einrichtung über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.